RB 70,6
Benediktsregel
70. Kapitel
6. Wer sich ohne Weisung des Abtes irgendetwas gegen einen Erwachsenen herausnimmt oder gar den Knaben gegenüber sich zu maßlosem Zorn hinreißen lasse, den treffe die von der Regel vorgesehene Strafe.
Auch hier folgen Konsequenzen aus dem Handeln gegen die Regel.
Die Strafvollmacht liegt einzig und allein beim Abt, niemand soll sich anmaßen, seine Mitbrüder zu betrafen.
Noch schlimmer ("gar") wiegt der Zorn gegen die Schwachen, die Kinder.