RB 58,24
Benediktsregel
58. Kapitel
24. Wenn er Eigentum hat, verteile er es vorher an die Armen oder vermache es in alles Form durch eine Schenkung dem Kloster. Er darf sich gar nichts vorbehalten;
Wie bereits in vorherigen Kapiteln spricht Benedikt hier die Besitzlosigkeit des Mönchs an.
Demgegenüber steht, dass der Mönch durch das Kloster alles haben solle, was er braucht - nur nicht im Übermaß.
Was Benedikt mit "das rechte Maß" meint, wird hier wieder deutlich.