RB 43,11
Benediktsregel
43. Kapitel
11. Er nehme sich nicht heraus, sich vor seiner Buße dem Chor der psalmensingenden Brüder anzuschließen, außer der Abt ist nachsichtig und erlaubt es;
Es stellt eine Strafe dar, nicht in der Gemeinschaft sein zu dürfen.
Hier obliegt die Aufhebung und die Gnade wieder dem Abt.