RB 57,4
Benediktsregel
57. Kapitel
4. Wenn etwas von den Erzeugnissen der Handwerker verkauft wird, sollen jene, durch deren Hand die Waren veräußert werden, darauf achten, dass sie keinen Betrug begehen.
Die Erzeugnisse der Handwerker dienen dem Unterhalt des Klosters.
Doch sind diejenigen, die sie verkaufen, gemahnt vor persönlichem Vorteil beim Betrug.
Sie sollen sich daran nicht bereichern und zum Vorteil des Klosters handeln.