RB 51,2
Benediktsregel
51. Kapitel
2. es sei denn, sein Abt habe ihm die Erlaubnis gegeben.
Es kann Ausnahmen geben - diese liegen wieder in der Entscheidung des Abtes.
Benedikt meint hier allerdings nicht, auf Reisen oder unterwegs zu hungern, sondern Rücksprache mit dem Abt zu halten.
Eigenmächtig soll der Mönch, wie in den Kapiteln vorher auch gesagt, nicht einfach entscheiden.