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Die Benediktsregel

RB 67,7

Benediktsregel
67. Kapitel  
7. ebenso jener, der den Bereich des Klosters eigenmächtig verlässt, irgendwohin geh oder sonst etwas ohne Erlaubnis des Abtes unternimmt, sei es noch zu geringfügig.


Dieser Vers ist mit dem 66. Kapitel verknüpft und betont den geschlossenen Bereich des Klosters.
Wer das Kloster verlässt, bestimmt - natürlich - der Abt.
In einer allgemeingültigen Formel, nichts ohne Erlaubnis des Abtes zu tun, schließt dieses Kapitel.